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Urteil Appellationsgericht (BS - BEZ.2019.15 (AG.2019.454))

Zusammenfassung des Urteils BEZ.2019.15 (AG.2019.454): Appellationsgericht

Die A____ AG und der Verein B____ streiten vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt um eine Mietvertragsforderung. Die Mieterin fordert eine Mietzinsherabsetzung und Schadenersatz aufgrund eines Standortmangels während eines Festes. Das Zivilgericht gewährt eine teilweise Mietzinsherabsetzung, lehnt jedoch den Schadenersatzanspruch ab. Die Mieterin legt Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wird. Es wird festgestellt, dass der Vermieter nicht ungerechtfertigt bereichert wurde und daher kein Schadenersatzanspruch besteht. Die Gerichtskosten von CHF 800 trägt die Beschwerdeführerin.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.15 (AG.2019.454)

Kanton:BS
Fallnummer:BEZ.2019.15 (AG.2019.454)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BEZ.2019.15 (AG.2019.454) vom 17.06.2019 (BS)
Datum:17.06.2019
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Forderung aus Mietvertrag
Schlagwörter: Miete; Mieter; Mieterin; Zivilgericht; Umsatz; Schaden; Recht; Entscheid; Bereicherung; Vermieter; Mietzins; Klosterberg; Gericht; Kartoffelpufferstand; Klage; Gewinn; Klosterbergfest; Mietzinsherabsetzung; Standplatz; Schadenersatz; Wetter; Schadens; Voraussetzung; Herabsetzung; Beweis; Parteien; Appellationsgericht
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 113 BGG ;Art. 151 ZPO ;Art. 259e OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 42 BGG ;Art. 42 OR ;Art. 62 OR ;
Referenz BGE:107 II 426; 123 III 241; 126 III 10; 126 III 69; 129 III 422; 130 III 504; 132 III 24; 138 III 232; 144 III 155;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BEZ.2019.15 (AG.2019.454)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht



BEZ.2019.15


ENTSCHEID


vom 17. Juni 2019



Mitwirkende


Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann




Parteien


A____ AG Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]


gegen


Verein B____ Beschwerdegegner

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]


Gegenstand


Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. November 2018


betreffend Forderung aus Mietvertrag



Sachverhalt


Der Verein B____ (Vermieter, Beschwerdegegner) ist ein gemeinnütziger Verein, der jeweils im Spätsommer das Klosterbergfest in Basel durchführt. Am 10. Juli 2011 vereinbarte der Vermieter mit der A____ AG (Mieterin, Beschwerdeführerin), dass diese den öffentlichen Grund im Umfang des Standplatzes Nr. 8 beim Vierlinden-Brunnen zwischen Steinentorstrasse und Klosterberg während des Klosterbergfests 2011 zum Betrieb eines Marktstands nutzen dürfe, dies gegen Bezahlung von CHF 4'000.-. Zwischen dem Vierlinden-Brunnen und dem Klosterberg war während des Klosterbergfests 2011 zudem der Stand eines anderen Betreibers (sogenannter Kartoffelpufferstand) platziert, was zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien führte.


Nachdem die Parteien im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt hatten, gelangte die Mieterin mit Klage vom 15. März 2018 an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, der Vermieter sei zur Zahlung von CHF 7'500.- nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2011 zu verpflichten. Mit Klageantwort vom 16. August 2018 beantragte der Vermieter die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten Schriftenwechsel fand am 13. November 2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von CHF 1'350.- gut. Der schriftlich begründete Entscheid wurde der Mieterin am 19. Dezember 2018 zugestellt.


Diesen Entscheid focht die Mieterin mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Vermieter zur Zahlung von CHF 7'500.- nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2011 zu verpflichten, eventualiter sei der Fall zur neuen Entscheidung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 6. März 2019 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Parteien mit, es sei derzeit vorgesehen, keine Beschwerdeantwort einzuholen und aufgrund der vorliegenden Beschwerde und der Akten zu entscheiden. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.



Erwägungen


1. Formelles


1.1 Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.- beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 7'500.-, womit Beschwerde erhoben werden kann (Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist.


Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).


1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt im Beschwerdeverfahren somit eine beschränkte Kognition: Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234; eingehend Stauber, in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 320 ZPO N 4-17). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung willkürlich ist. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. zum Ganzen BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.1).



2. Mietzinsherabsetzung


2.1 Das Zivilgericht legte im angefochtenen Entscheid einleitend dar, dass der von den Parteien geschlossene Vertrag als Mietvertrag zu qualifizieren sei und das Zivilgericht zur Beurteilung der sich daraus ergebenden Streitigkeit zuständig sei (angefochtener Entscheid, E. 1). In einem ersten Schritt prüfte das Zivilgericht das Begehren der Mieterin um Herabsetzung des Mietzinses von CHF 4'000.- auf CHF 1'333.- wegen eines Mangels des gemieteten Standplatzes. Die Mieterin habe - so das Zivilgericht - in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der von ihr gemietete Standplatz Nr. 8 nicht nur die Fläche zwischen dem Brunnen und der Steinentorstrasse umfassen würde, sondern auch den Brunnen selber und die Fläche zwischen dem Brunnen und dem Klosterberg. Sie habe deshalb damit rechnen dürfen, dass sie mit ihrem Stand gegenüber dem Hauptbesucherstrom auf dem Klosterberg sozusagen in der ersten Reihe platziert sein würde und nicht hinter einem anderen Stand (Kartoffelpufferstand) in der zweiten Reihe. Der zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Gebrauch des Standplatzes Nr. 8 sei somit insofern beeinträchtigt gewesen, als die Mieterin mit ihrem Stand keinen Anschluss an den Klosterberg gehabt habe, sondern mit einem Platz hinter einem anderen Stand habe vorlieb nehmen müssen. Dies sei ein Mangel, der eine Herabsetzung des Mietzinses von CHF 4'000.- um rund einen Drittel auf CHF 2'650.- rechtfertige (E. 2).


Die Mieterin wendet dagegen ein, das Zivilgericht setze das Mass der Mietzinsherabsetzung zu tief an und übe dabei sein Ermessen fehlerhaft aus. Das Zivilgericht bestätige die Bedeutung für die Standmieter am Klosterbergfest, in der ersten Reihe platziert zu sein. Der Mieterin sei durch den vertragswidrig platzierten Kartoffelpufferstand der Zugang zum Klosterberg versperrt gewesen und damit der umsatzrelevante Platz vollständig entzogen worden. Der Zeuge C____ habe ausgesagt - so die Mieterin -, er gehe davon aus, dass 80 % der durchlaufenden Leute nicht zum Stand der Mieterin gekommen seien, weil der Kartoffelpufferstand da gewesen sei. Diese Aussage und die gerichtlichen Schlüsse aus den eingereichten Fotos (Stand noch sichtbar bzw. nicht vollständig verdeckt) indizierten die Schwere der Beeinträchtigung und rechtfertigten eine Mietzinsreduktion um nicht nur einen Drittel, sondern um zwei Drittel (Beschwerde, Rz. 7-10).


2.2 Ist der Mieter im Gebrauch der Mietsache gestört ist die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch sonst wie beeinträchtigt, kann der Mieter verlangen, dass der Mietzins verhältnismässig herabgesetzt wird (Art. 259a Abs. 1 lit. b und Art. 259d des Obligationenrechts [OR, SR 220]; vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 2.2). Die Mietzinsherabsetzung muss verhältnismässig zum Mangel sein und bemisst sich nach dem Wert der mängelfreien Mietsache. Sie dient der Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den Leistungen der Parteien. Im Prinzip ist wie im Kaufrecht nach der relativen Berechnungsmethode vorzugehen: Der objektive Wert der mangelhaften Sache wird mit dem objektiven Wert der mängelfreien Sache verglichen und der Mietzins wird im gleichen Verhältnis herabgesetzt. Die relative Berechnungsmethode erweist sich nicht immer als einfach, namentlich wenn der Mangel mittelschwer ist. In diesen Fällen ist eine Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung, des gesunden Menschenverstands und der Gerichtspraxis zulässig (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 504 E. 4.1 S. 507 f., in: Pra 2005 Nr. 6 S. 48, 50).


Aus der Gerichtspraxis sind folgende Beispiele von Mietzinsherabsetzungen bei mittelschweren Mängeln im Rahmen einer Geschäftsmiete zu nennen (vgl. dazu Züst, Kasuistik zur Mietzinsherabsetzung bei Mängeln, mp 2004, S. 69-91): Verschiedene gravierende Mängel wie die ungenügende Beheizung beeinträchtigen die normale Bewirtschaftung eines Restaurants (Mietzinsherabsetzung um 30 % [S. 72]); defekte Lüftung in einem Restaurant (Herabsetzung um 25 % [S. 78]); das Schaufenster eines Ladengeschäfts wird durch ein vor dem Fenster stehendes Metallgestell, einen Brettertunnel im Trottoirbereich und eine Baumulde beeinträchtigt (Herabsetzung um 20 % [S. 77; AGE 1017/2000 vom 6. November 2001, in: mp 2003, S. 71-74]); teilweise Inanspruchnahme eines Ladenlokals für Umbauarbeiten und teilweise erschwerter Zugang (Herabsetzung um 25 % [S. 81]).


2.3 Im vorliegenden Fall hat das Zivilgericht einen Billigkeitsentscheid (vgl. dazu obige E. 2.2 erster Absatz) vorgenommen und diesen wie folgt begründet: Der Kartoffelpufferstand sei dem Stand Nr. 8 der Mieterin zwar vorgelagert gewesen, habe diesen aber nicht vollständig verdeckt und ihn auch visuell nicht dominiert. Allerdings habe sich der Stand der Mieterin in der zweiten Reihe befunden, was nachteilig sei bei einem Fest, an dem das Publikum nicht einen ganz bestimmten Stand ansteuere, sondern meist einfach die Angebote nutze, die beim Durchschlendern vor die Augen träten. Angesichts dieser Umstände erachtete das Zivilgericht eine Mietzinsherabsetzung von rund 33 % als angemessen (angefochtener Entscheid, E. 2.4). Vergleicht man nun den vorliegenden Standortmangel mit den in E. 2.2 genannten Fällen aus der Gerichtspraxis, erscheint die vom Zivilgericht gewährte Herabsetzung von rund 33 % sicher nicht als zu geringfügig, sondern im Gegenteil als eher grosszügig. Für einen darüber hinausgehenden Herabsetzungsanspruch von 67 %, wie ihn die Mieterin geltend macht, besteht jedenfalls mit Blick auf die skizzierte Gerichtspraxis kein Anlass. Die Herabsetzung des Mietzinses von CHF 4'000.- um CHF 1'350.- ist somit nicht zu beanstanden.



3. Schadenersatz


3.1 In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht das Begehren der Mieterin um Zahlung von Schadenersatz von CHF 7'500.-. Die Mieterin - so das Zivilgericht - führe aus, dass die durch den Mangel verursachten Umsatz- und Gewinneinbussen schwer abschätzbar seien, da Umsatz und Gewinn stark vom Wetter und den Besucherströmen abhingen. Die Mieterin habe nach ihren eigenen Angaben im Jahr 2011 einen enormen Aufwand betrieben, um der Kundschaft einen attraktiven Stand bieten zu können. Dementsprechend habe man - so die Mieterin vor Zivilgericht - mit einem erhöhten Umsatz von mindestens CHF 25'000.- gerechnet. Im Jahr 2008 habe man mit einem weit weniger attraktiven Stand auf dem gleichen Standplatz einen Umsatz von CHF 19'121.- erzielt. Im Jahr 2011 habe die Mieterin nach ihren eigenen Angaben lediglich einen Umsatz von CHF 12'568.- erwirtschaftet und somit - gegenüber dem erwarteten Umsatz von CHF 25'000.- - eine Umsatzeinbusse von rund CHF 12'500.- erlitten. In der Gastronomie mit Schwergewicht des Umsatzes auf alkoholischen Getränken resultiere eine Gewinnmarge von 60 % auf dem getätigten Umsatz, im vorliegenden Fall also 60 % von CHF 12'500.- CHF 7'500.-.


Das Zivilgericht führte dazu aus, dass die Argumentation der Mieterin zum Schadennachweis auf einer Reihe von Annahmen beruhe, die jeglicher Grundlage entbehrten. So gehe die Mieterin zunächst davon aus, dass ein grösserer Aufwand ihrerseits in einem grösseren Umsatz resultieren müsse. Dies treffe offensichtlich nicht zu: Die Höhe der Aufwendungen für das Tipi, die Bar, die Lichtanlage und das Personal sei offensichtlich nicht linear gekoppelt an einen höheren Umsatz. Obwohl die Mieterin die Gelegenheit gehabt hätte, den Zeugen Fragen zu stellen, habe sich der Zeuge C____ nicht zur Höhe des zu erwartenden Umsatzes geäussert. Der von der Mieterin erwartete Umsatz von CHF 25'000.- am Klosterbergfest 2011 sei somit eine durch nichts untermauerte Behauptung. Sodann seien die behaupteten Einnahmen der Mieterin am Klosterbergfest 2008 von CHF 19'121.38 auf einem Kontenblatt vom 17. Januar 2012 aufgeführt; diesem Kontenblatt sei einzig zu entnehmen, dass die Einnahmen im 2008 CHF 19'121.38 betragen haben sollen; eine Buchhaltung habe die Mieterin nicht eingereicht. Auch der Ertrag im Jahr 2011 sei auf einem solchen Kontenblatt aufgeführt: Darauf seien ein Betrag von CHF 5'733.20 unter Umsatz Klosterberg und ein Betrag von CHF 6'834.30 unter bekommen von C____ für Klosterberg vermerkt; durch die Befragung von C____ habe nicht geklärt werden können, wofür er diesen letzteren Betrag an die Mieterin gezahlt habe. Im Weiteren habe die Mieterin ihre Umsatz- und Gewinnzahlen für die weiteren Jahre, in denen sie am Klosterbergfest einen Stand gehabt habe, nicht eingereicht. Hinzu komme, dass es am Freitag, den 26. August 2011, geregnet und ein Temperatursturz stattgefunden habe. Es sei offensichtlich, dass das Wetter ganz entscheidenden Einfluss auf den Umsatz der Standbetreiber habe. Im Übrigen zeigten auch die Fotos, dass der Kartoffelpufferstand den Stand der Mieterin nicht ganz verdeckt habe und dass dieser zumindest nach Anbruch der Dunkelheit gut besucht gewesen sei. Insgesamt vermöge die Mieterin eine durch den Kartoffelpufferstand verursachte Umsatzeinbusse nicht nachzuweisen. Selbst wenn eine Einbusse gegeben wäre, dürfte der Schaden nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden, denn grundsätzlich wäre es - so das Zivilgericht - möglich gewesen, den Schaden durch das Einreichen der detaillierten Buchhaltung der Vorjahre und der historischen Wetterberichte nachzuweisen. Da die Mieterin dies nicht getan habe, wäre eine gerichtliche Schätzung des Schadens eine reine Spekulation (angefochtener Entscheid, E. 3).


3.2

3.2.1 Die Mieterin kritisiert zunächst, dass im vorliegenden Fall der Schaden gar nicht konkret berechnet, sondern nur geschätzt werden könne, dies wegen zusätzlicher und unbekannter Einflussfaktoren wie etwa wegen des Wetters. Sie habe deshalb ihren Umsatzverlust schätzen müssen, dies jedoch auf der Basis der vergleichbaren Umsatzzahlen des Jahrs 2008, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und gastronomischen und buchhalterischen Grundsätzen. Sie beruft sich dabei auf zwei unumstössliche Erfahrungssätze wie den Satz, dass ein höherer Umsatz mehr Gewinn generiert und den Satz, dass Stände Verkaufslokale an gut frequentierter Lage mehr Umsatz generieren (Beschwerde, Rz. 11-16).


3.2.2 Hat der Mieter durch den Mangel einen Schaden erlitten, so muss ihm der Vermieter Ersatz leisten, wenn er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 259a Abs. 1 lit. c und Art. 259e OR). Abgesehen vom Verschulden, das vermutet wird, trägt der Mieter die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs (BGE 107 II 426 E. 3b S. 429; vgl. auch angefochtener Entscheid, E. 3.2). Die geschädigte Person hat grundsätzlich zu behaupten und zu beweisen, dass die Gegenpartei eine vertragliche Verpflichtung nicht (gehörig) erfüllt hat und dass ihr dadurch adäquat-kausal der Schaden entstanden ist, dessen Ersatz sie begehrt. Dabei ist der Schaden so konkret wie möglich zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden ist eine Beweiserleichterung vorgesehen, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich nicht zumutbar ist (Art. 42 Abs. 2 OR). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR der geschädigten Person nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm - soweit möglich und zumutbar - alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben. Die Substantiierungsobliegenheit gilt unvermindert auch für den Fall, in dem zwar die Existenz eines Schadens, nicht aber dessen Umfang sicher ist. Liefert die geschädigte Person nicht alle im Hinblick auf die Schätzung des Schadens notwendigen Angaben, ist eine der Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR nicht gegeben und die Beweiserleichterung kommt nicht zum Zug (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 155 E. 2.3 S. 159 f.; vgl. im Weiteren Higi/Bühlmann/Wildisen, in: Zürcher Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 259e OR N 20).


3.2.3 Im vorliegenden Fall behauptete und belegte die Mieterin vor Zivilgericht - im Rahmen des Zumutbaren - nicht alle Umstände, die den Bestand des geltend gemachten Schadens nahelegen und eine Schätzung des Umfangs des Schadens zulassen würden. Das Zivilgericht stellte zu Recht fest, dass es der Mieterin möglich gewesen wäre, eine (mangelbedingte) Umsatzeinbusse besser zu belegen, und zwar durch Einreichung der detaillierten Buchhaltung aller Vorjahre ab 2007 (statt nur der Kontenblätter der Jahre 2008 und 2011) und der historischen Wetterberichte (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2 am Ende). Die Mieterin legt denn auch nicht dar, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, die Buchhaltung aller Vorjahre ab 2007 und die Wetterberichte einzureichen (vgl. dazu auch nachstehende E. 3.3). Da die Mieterin die ihr zumutbaren Bemühungen zur Substantiierung des Schadenumfangs nicht erbracht hatte, lehnte es das Zivilgericht zu Recht ab, den Umfang des Schadens gemäss Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen.


Diese Substantiierungsmängel kann die Mieterin nicht durch die Berufung auf angeblich unumstössliche Erfahrungssätze gleichsam überspielen: Bei den von ihr angestellten Vermutungen (höherer Umsatz generiert mehr Gewinn und Stände Verkaufslokale an gut frequentierter Lage generieren mehr Umsatz) handelt es sich denn auch gar nicht um allgemein anerkannte Erfahrungssätze, die keines Beweises bedürften (vgl. dazu Art. 151 ZPO). Allgemein anerkannte Erfahrungssätze im Sinn von Art. 151 ZPO sind nämlich über den Einzelfall hinausgehende Erkenntnisse, die in gleichgelagerten Fällen allgemein Geltung für die Zukunft beanspruchen. Sie erfüllen die Funktion von Normen, werden diesen gleichgestellt und müssen deshalb nicht bewiesen werden (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Zu den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen gehören beispielsweise die Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis ihre Sorgfaltspflicht erfüllen (BGer 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.1, 5A_672/2012 vom 3. April 2013 E. 9.3.2), die Vermutung beim Verzugsschaden, dass der Gläubiger das Geld in die gesetzliche Währung seines Wohn- Geschäftssitzes konvertiert hätte (BGE 123 III 241 E. 3a S. 243). Hingegen besteht beispielsweise kein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, dass die mietvertraglichen Akontozahlungen die tatsächlich anfallenden Nebenkosten ungefähr decken (BGE 132 III 24 E. 5 S. 28-30). Die von der Mieterin im vorliegenden Fall angestellten Vermutungen stellen keine Erfahrungssätze im obigen Sinn dar. Sie sind sodann inhaltlich derart vage, dass im Rahmen der Ermittlung der Schadenhöhe unklar bliebe, in welchem Umfang sie zu berücksichtigen wären. Die angeblichen Erfahrungssätze sind folglich ungeeignet, die Mängel bei der Substantiierung des Schadens zu korrigieren.


3.3 Sodann begründet die Mieterin, weshalb sie vor Zivilgericht lediglich die Kontenblätter (Umsatzzahlen) der Jahre 2008 und 2011 eingereicht hat - und nicht die detaillierte Buchhaltung des Jahrs 2011 und aller vorhergehenden Jahre. Sie ist der Auffassung, dass die eingereichten Umsatzzahlen genügten, um einen Schaden nachzuweisen schätzen zu können, und zwar aus mehreren Gründen: Erstens sei der Stand im Jahr 2008 mit demjenigen im Jahr 2011 vergleichbar gewesen und so habe sie eine Richtlinie der Umsatzmöglichkeit eines vergleichbaren Stand[s] vorlegen können. Im Jahr 2011 habe sie (bei abgeschotteter Lage des Stands) rund 30 % weniger Umsatz erzielt als im Jahr 2008 (bei einer den Besucherströmen zugewandten Lage des Stands). Der grössere und attraktivere Stand im 2011 hätte ihr nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mehr Umsatz bringen müssen als der vergleichbare Stand im Jahr 2008 (Beschwerde, Rz. 17-20). Zweitens habe sich der Zeuge C____ klar und deutlich zum Umsatz geäussert (Ich gehe davon aus, dass 80 % der Leute, die da durchgelaufen sind, nicht zu uns gekommen sind, weil der Pommes Chips-Stand da gewesen ist (Rz. 21). Drittens seien nur die Umsatzzahlen (der Jahre 2008 und 2011) und nicht auch die detaillierte Buchhaltung eingereicht worden, da in der Gastronomie bekanntlich der Umsatz aus der Konsumation der Besucher resultiere; der Umsatz werde am Klosterbergfest aus nichts anderem als aus der Konsumation von Getränken und Esswaren generiert (Rz. 22).


Das Zivilgericht begründete überzeugend, weshalb die Mieterin ihre Umsatz- und Gewinnzahlen und die historischen Wetterberichte für das Jahr 2011 und alle vorherigen Jahre, in denen sie am Klosterbergfest einen Stand geführt hatte, hätte einreichen müssen. Namentlich legte es dar, dass die Wetterbedingungen am Klosterbergfest 2011 schwierig gewesen seien und das Wetter ganz entscheidenden Einfluss auf den Umsatz der Standbetreiber habe (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2; vgl. dazu obige E. 3.1). Angesichts der unbestrittenen Wetterabhängigkeit des Umsatzes und des Gewinns der Standbetreiber am Klosterbergfest erachtete das Zivilgericht es richtigerweise als notwendig, dass die Mieterin nicht nur die Umsatz- und Gewinnzahlen der Jahre 2008 und 2011 einreicht, sondern die Zahlen und historischen Wetterberichte sämtlicher Jahre seit 2007, als die Mieterin erstmals einen Stand betrieben hatte (vgl. Klage, Rz. 5). Die zivilgerichtliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich demgemäss als richtig. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, wie sie im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden müsste (zur beschränkten Kognition im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung vgl. obige E. 1.2), kann erst recht keine Rede sein. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht einen Schadenersatzanspruch der Mieterin mangels Substantiierung abgewiesen hat.



4. Ungerechtfertigte Bereicherung


4.1 Nach der Mietzinsherabsetzung (vgl. obige E. 2) und dem Schadenersatz (vgl. obige E. 3) prüfte das Zivilgericht in einem dritten Schritt das Begehren der Mieterin um Herausgabe des Mietzinses von CHF 3'500.-, den der Betreiber des Kartoffelpufferstands dem Vermieter bezahlt habe. In der Doppelvermietung des Standplatzes Nr. 8 - so die Mieterin vor Zivilgericht - liege eine Geschäftsanmassung. Das Zivilgericht führte dazu aus, die Mieterin habe zwar erwarten dürfen, dass die vom Kartoffelpufferstand besetzte Fläche frei bleibe, sie habe aber kein Recht gehabt, diese Fläche selber mit einem Stand zu nutzen weiterzuvermieten. Insofern habe der Vermieter kein Recht genutzt, das vertraglich der Mieterin zugestanden habe, und somit kein fremdes Geschäft im Sinn der Geschäftsführung ohne Auftrag geführt; zudem erachte das Bundesgericht in Bezug auf die Vorteilsherausgabe ohnehin nur die Verletzung absoluter Rechte als widerrechtlich. Sodann fehle es für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung an einer Entreicherung bei der Mieterin, die in einem Sachzusammenhang zur Bereicherung beim Vermieter stehe. Ferner sei eine Gewinnherausgabe auch unter dem Titel Schadenersatz nicht möglich, weil es bei der Mieterin an einer entsprechenden Vermögensverminderung (Schaden) fehle (angefochtener Entscheid, E. 4).


Die Mieterin stellt in ihrer Beschwerde nicht in Frage, dass eine Vorteilsherausgabe unter dem Titel Geschäftsführung ohne Auftrag und eine Gewinnherausgabe unter dem Titel Schadenersatz nicht möglich sei. Sie macht aber geltend, entgegen der Auffassung des Zivilgerichts sei sehr wohl eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben. Der Kartoffelpufferstand sei auf dem ihr zugewiesenen Standplatz Nr. 8 platziert gewesen. Der Vermieter habe sich durch die Doppelvermietung des der Mieterin zugewiesenen Standplatzes bereichert, dies in Höhe des vom Kartoffelpufferstand gezahlten Mietzinses von CHF 3'500.-. Diese Bereicherung stehe im direkten Zusammenhang mit ihrer Entreicherung bzw. Umsatzeinbusse (Beschwerde, Rz. 27).


4.2 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Der Bereicherungsanspruch setzt nach dem Wortlaut von Art. 62 Abs. 1 OR somit dreierlei voraus: erstens eine Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die zweitens aus dem Vermögen der Bereicherungsgläubigerin stammt und drittens in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss. In der Literatur und Rechtsprechung ist unbestritten, dass für einen Bereicherungsanspruch mindestens die erste Voraussetzung und die dritte Voraussetzung - eine Bereicherung und das Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds - gegeben sein müssen; die zweite Voraussetzung - eine Vermögensverschiebung bzw. eine Entreicherung - wird dagegen mehrheitlich abgelehnt (vgl. zum Ganzen Schulin, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 62 OR N 5-10f; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 55.06-55.10, in Bezug auf die Eingriffskondiktion vgl. N 57.01-57.10).


4.3 Im vorliegenden Fall scheitert der Bereicherungsanspruch der Mieterin am Beweis der ersten Voraussetzung, einer Bereicherung des Vermieters: In ihren erstinstanzlichen Rechtsschriften machte die Mieterin einen Anspruch auf Mietzinsherabsetzung und auf Schadenersatz geltend (Klage, Rz. 12-21). Sie behauptete unter anderem, der Vermieter habe die Hälfte des Standplatzes Nr. 8 für angeblich CHF 3'500.- an einen Dritten vermietet (Klage Rz. 7). In diesem Zusammenhang beantragte sie, dass der Vermieter die Mieteinnahmen in Bezug auf den Kartoffelpufferstand ediere und C____ zu den Ständen auf dem Standplatz Nr. 8 befragt werde (Klage, Rz. 7; Replik, S. 3 f.). In seiner erstinstanzlichen Duplik wandte der Vermieter ein, dass irgendwelche Mietverträge im von der Klägerin behaupteten Sinne nicht existierten (Duplik, Rz. 4). An der mündlichen Zivilgerichtsverhandlung hat die Mieterin ihre Behauptung wiederholt, dass der Kartoffelpufferstand-Betreiber CHF 3'500.- für die Standmiete bezahlt habe, und ausgeführt, es sei ein Rätsel, warum der Vermieter die Unterlagen nicht mehr haben solle (Verhandlungsprotokoll vom 13. November 2018, S. 11). Offenbar wurde an der Verhandlung der Zeuge C____ nicht zur Höhe der Mietzinseinnahmen befragt. Unter diesen Umständen bleibt die Behauptung der Mieterin unbewiesen, der Vermieter habe durch die Vermietung eines Teils des Standplatzes Nr. 8 an den Kartoffelpufferstand-Betreiber CHF 3'500.- eingenommen. Der Bereicherungsanspruch der Mieterin scheitert damit am Nachweis einer Bereicherung des Vermieters.


Fehlt es bereits an einer Bereicherung des Vermieters, kann offenbleiben, ob die weitere Voraussetzung des Bereicherungsanspruchs - das Fehlen eines Rechtfertigungsgrunds - erfüllt ist. Bei der Eingriffskondiktion, die im vorliegenden Fall zu prüfen wäre, wird im Rahmen dieser Voraussetzung verbreitet darauf abgestellt, ob der Eingriff den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verletzt. Namentlich im Wirtschaftsleben gebe es viele Verhaltensweisen, mit denen jemand zwar gegen objektives Recht verstosse und dadurch einen Vermögensvorteil erlange, diese Vermögensposition aber nicht einem anderen zugewiesen sei, so dass ein Bereicherungsausgleich nicht gerechtfertigt sei. Es sei deshalb darauf abzustellen, ob die Rechtsposition, in die eingegriffen werde, ihrem Inhaber von der Rechtsordnung zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen sei (Schwenzer, a.a.O., N 57.02, mit Hinweisen). Bei der Verletzung relativer Rechte ist umstritten, in welchen Konstellationen die Rechtsposition durch die (vertragliche) Ordnung ausschliesslich dem verletzten Vertragspartner zugewiesen ist und diesem somit ein Bereicherungsanspruch aus Vertragsbruch zustehen soll (vgl. Gauch, Grenzüberschreitungen im privaten Schadensrecht - Bemerkungen zum Begriff des Schadens, zur vertraglichen Haftung ohne Vertragsverletzung und zur Bereicherung aus Vertragsbruch, in: Forstmoser et al. [Hrsg.], Festschrift Walter, Bern 2005, S. 293, 311-318; vgl. auch BGE 126 III 69, wonach der Mieter, der die Mietsache vertragswidrig untervermietet, den dadurch erzielten Gewinn grundsätzlich herausgeben muss; ferner BGE 129 III 422). Die Frage, ob im vorliegenden Fall der Vermieter in eine Rechtsposition eingegriffen hat, die der Mietvertrag der Mieterin zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen hat, kann im vorliegenden Fall jedoch offengelassen werden, da es - wie oben dargelegt - bereits am Nachweis einer Bereicherung des Vermieters fehlt. Das Zivilgericht verneinte somit im Ergebnis zu Recht einen Bereicherungsanspruch der Mieterin.



5. Verzugszins


Die Mieterin kritisiert schliesslich, das Zivilgericht habe ihr trotz ihrem entsprechenden Antrag keinen Verzugszins zugesprochen (Beschwerde, Rz. 29). Es trifft zu, dass die Mieterin vor Zivilgericht beantragt hat, der Vermieter sei zur Zahlung von CHF 7'500.- nebst 5 % Zins seit dem 28. August 2011 zu verpflichten (Klage, S. 2 oben). In der Klagebegründung machte die Mieterin dieses Klagebegehren zum einen mit einem Anspruch auf Mietzinsherabsetzung im Umfang von CHF 2'667.- (Klage, Rz. 12) und zum anderen mit einem Anspruch auf Schadenersatz im Umfang CHF 7'500.- geltend (Rz. 13-21). Im Rahmen der Begründung des Herabsetzungsanspruchs verlangte sie keinen Verzugszins; beim Schadenersatzanspruch dagegen machte sie ausdrücklich einen Verzugszins ab Eintritt des schädigenden Ereignisses, dem 28. August 2011, geltend (Rz. 21). Das Klagebegehren, das auf Zahlung von CHF 7'500.- nebst 5 % seit dem 28. August 2011 lautet, darf somit in Verbindung mit der Klagebegründung in guten Treuen dahingehend verstanden werden, dass der Verzugszins einzig in Bezug auf die Schadenersatzforderung geltend gemacht wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Forderung aus Mietzinsherabsetzung ohne Verzugszins zugesprochen hat.



6. Sachentscheid und Kostenentscheid

6.1 Aufgrund dieser Erwägungen ist der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.2 Gemäss dem Ausgang des Verfahrens hat die Mieterin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).


In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten haben, betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.- und CHF 500.- bei einer Nettomonatsmiete bis CHF 2'500.- bei Wohnungsmiete und bis CHF 3'500.- bei Geschäftsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800], in Kraft seit dem 5. Juli 2018). Im vorliegenden Fall liegt die Nettomiete für die dreitägige Standmiete bei CHF 4'000.-, so dass § 2a Abs. 2 des Gerichtsgebührengesetzes nicht anwendbar ist. Anwendung finden somit die allgemeinen Bestimmungen des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810): Diese sehen bei einem Streitwert von noch CHF 6'150.- im Beschwerdeverfahren einen Gerichtsgebührenrahmen von CHF 200.- bis CHF 1'500.- vor (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GGR). Demgemäss sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf CHF 800.- festzusetzen.


In Verfahren vor Zivilgericht und Appellationsgericht, die - wie das vorliegende Verfahren - ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben, werden keine Parteientschädigungen gesprochen (§ 2a Abs. 1 und § 3a Gerichtsgebührengesetz).



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):


://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2018 (MG.2018.15) wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.-.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

- Bundesamt für Wohnungswesen



APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a b BGG erreicht (CHF 15'000.- bei Streitigkeiten aus Miete Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.- in allen übrigen Fällen) wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.


Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.



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